Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1984Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 19aArtikel 2, Paragraph 19 a
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 19a. Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bildet. Insbesondere sind der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler auch ermächtigt, in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 17 Abs. 2 die personellen und sachlichen Mittel der Verbundgesellschaft oder der jeweiligen Landesgesellschaft zur Verfügung stehen, die in diesen Gesellschaften vorhandenen Daten zum Zwecke des Datenverkehrs heranzuziehen, insoweit dies zur Sicherstellung der Stromversorgung eine wesentliche Voraussetzung ist. Paragraph 19 a, Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bildet. Insbesondere sind der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler auch ermächtigt, in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, die personellen und sachlichen Mittel der Verbundgesellschaft oder der jeweiligen Landesgesellschaft zur Verfügung stehen, die in diesen Gesellschaften vorhandenen Daten zum Zwecke des Datenverkehrs heranzuziehen, insoweit dies zur Sicherstellung der Stromversorgung eine wesentliche Voraussetzung ist.
Dokumentnummer
NOR12073309
Alte Dokumentnummer
N5198213118O